Jede Schule fasst zu Beginn eines Schuljahres in der Lehrerkonferenz Beschlüsse über die Art und Weise der Leistungserhebung und -bewertung und teilt diese den Eltern mit.
Grundsätze zur Leistungserhebung und zur Leistungsbewertung – Hermann-Hedenus-Grundschule
1. Allgemein
Die gesetzliche Grundlage für Leistungsnachweise im bayerischen Schulsystem wird im BayEUG Art. 52 und in der GrSO §10 vorgegeben.
Leistungsfeststellungen in der Grundschule dienen zum einen dem Nachweis über ein erreichtes Kompetenzniveau der Schüler, sind aber auch wesentliche Grundlage für die Beratung der Eltern hinsichtlich des individuellen Lernweges des Kindes. Dazu werden in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erbracht, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. Das schließt nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft werden kann. Die Art der Leistung, ihre Anzahl, der Umfang, der Schwierigkeitsgrad sowie die Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Jahrgangsstufe und werden durch die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung gestaltet.
Schriftliche Leistungsnachweise in der Grundschule werden durch Probearbeiten erbracht. In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt werden.
2. Verbindliche Vorgaben
An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten geschrieben werden. Ein wesentlicher Punkt ist, dass Aufgabenstellung, Zeitdauer, Schwierigkeitsgrad und Umfang von Probearbeiten im pädagogischen Ermessen und der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft stehen.
Kann der Leistungsstand eines Schülers aufgrund von Versäumnissen nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise anordnen.
Dem Schulleiter obliegt die Verantwortung, dass formale Fehler vermieden werden und innerhalb der Schule eine weitgehende Gleichartigkeit bei der Leistungserhebung angestrebt wird (Art. 57 (2) Bay EUG).
Die Anzahl der Probearbeiten, Durchführung und Gewichtung mündlicher, praktischer und schriftlicher Leistungen wurden von der Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn in pädagogischer Verantwortung festgelegt.
- An einem Tag darf nur eine Probearbeit geschrieben werden, in der Woche sollen nach Möglichkeit nicht mehr als zwei abgehalten werden.
- In der Jahrgangsstufe 2 werden Probearbeiten erst im 2. Halbjahr benotet, das Jahreszeugnis umfasst jedoch die gesamten Leistungen innerhalb eines Schuljahres.
- In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Übertrittszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden.
- Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit (Kompetenzstufen) und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der Schulart, der Jahrgangsstufe und der Fächer.
- Es sind mündliche, schriftliche und praktische Leistungen zu bewerten.
- Die Proben enthalten verschiedene Kompetenzstufen.
3. Leistungserhebung
Schriftliche Leistungsnachweise sollen folgende 3 Anforderungsbereiche (AB) aufweisen, wobei die individuelle Schwerpunktsetzung der Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung erfolgt:
Deutsch:
(AB I): Wiedergeben von bekannten Informationen und grundlegenden Verfahren
(AB II): Zusammenhänge herstellen von erworbenem Wissen und bekannter Methoden und Verknüpfung dieser
(AB III): Reflektieren und Beurteilen von neuen Problemstellungen, mit eigenen Lösungsansätzen
Die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen ist nicht immer eindeutig zu treffen. Komplexe Aufgaben verlangen Operationen aus allen drei Bereichen.
Mathematik:
(AB I ): Reproduzieren, d.h. die Aufgaben erfordern Grundwissen und Routinetätigkeiten
(AB II): Zusammenhänge herstellen, d.h. die Aufgaben erfordern das Erkennen und Nutzen von Zusammenhängen
(AB III): Verallgemeinern und Reflektieren, d.h. die Aufgaben erfordern komplexe Tätigkeiten, wie Strukturieren, Entwickeln von Strategien, Beurteilen, Verallgemeinern.
Die Anforderungsbereiche lassen sich auf die anderen Fächer entsprechend übertragen.
Die Gewichtung der Bereiche erfolgt in etwa: Reproduzieren 40%, Zusammenhänge herstellen 30 %, Reflektieren und Transfer 30 %.
Konkret: Schüler, die z.B. in HSU nur auswendig gelerntes Wissen wiedergeben können, in Deutsch nur geübte Wörter fehlerlos schreiben oder in Mathematik keine schwierigen Sachaufgaben lösen können, erhalten bestenfalls die Note 3, für die Note 2 oder 1 müssen Denk-und Transferleistungen erbracht werden.
- Mit Ausnahme einheitlicher Prüfungen wie z.B. der Vergleichsarbeiten (VERA) gibt es keine verbindlich geltenden Notenschlüssel in der Grundschule. Für alle Klassen gilt ein schulintern einheitlicher Notenschlüssel. Dieser ist nur ein Orientierungsrahmen und kann bei jeder Probearbeit abweichen – auch hier gilt die pädagogische Verantwortung des Lehrers. Eine Bekanntgabe des jeweiligen Notenschlüssels erfolgt nicht. Es wird die individuelle Entwicklung des Kindes betrachtet, Klassenschnitte geben darüber keine Auskunft.