Infektionsschutz

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Mitteilungspflichten bei bestimmten Infektionskrankheiten

gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

Ergänzend zu dem u.a. Belehrungsbogen bitten wir Sie, der Schule Erkrankungen an Röteln, Ringelröteln und Influenza zu melden. Für diese Erkrankungen besteht zwar keine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, jedoch ist im Hinblick auf die drohenden Risiken für Schwangere eine zuverlässige Mitteilung an die Schule von besonderer Bedeutung.

Andrea Schöniger, Rektorin